Beantragung
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen:
- Während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber:
- mit dem Formular L34 EDV – Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners
- Nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung (→ USP):
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2021 bis Ende Dezember 2026 gestellt werden).
Ab der Veranlagung 2021 können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge – höchstens 500 Euro jährlich – rückerstattet werden, wenn das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und in mindestens einem Monat Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht.
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen 12.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro. Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich im Veranlagungsjahr 2021 die SV-Rückerstattung um bis zu 650 Euro (im Jahr 2020 um bis zu 400 Euro), d.h. der maximale Erstattungsbetrag beträgt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale 1.150 Euro (im Jahr 2020 900 Euro).
Achtung
Wurde das Pendlerpauschale bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen, ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen