Landtage
- Allgemeines zum Landtag
- Mitglieder des Landtages
- Aufgaben des Landtages
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines zum Landtag
Die Landtage sind die Parlamente der einzelnen Bundesländer. Sie beschließen die österreichischen Landesgesetze.
In allen Bundesländern herrscht – im Gegensatz zum Bund – das Einkammersystem. Die Gesetzgebungsperiode ist in den einzelnen Landesverfassungsgesetzen geregelt. Derzeit dauert die Gesetzgebungsperiode der Landtage in allen Bundesländern fünf Jahre. Mit einer Ausnahme: In Oberösterreich muss der Landtag nach spätestens sechs Jahren gewählt werden.
Mitglieder des Landtages
Die Organe und die Anzahl der Mitglieder des Landtages sind landesverfassungsrechtlich geregelt. Daher ist die Mitgliederanzahl in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. In Salzburg z.B. besteht der Landtag aus 36 Mitgliedern, in Wien aus 100 Mitgliedern.
Eine Sonderstellung nimmt der Wiener Landtag ein, da Wien zugleich Stadt und Bundesland ist. Der Gemeinderat hat für das Bundesland Wien auch die Funktion des Landtages. Das bedeutet, wenn Landesgesetze beschlossen werden, so tritt der Landtag zusammen, handelt es sich um gemeinderechtliche Angelegenheiten, so tritt der Gemeinderat zusammen.
Aufgaben des Landtages
Die wichtigste Aufgabe der Landtage ist die Gesetzgebung der Bundesländer.
Hinweis
Nähere Informationen zu "Der Weg der Landesgesetzgebung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Der Landtag wählt die jeweilige Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates. Daneben besitzen die Landtage zahlreiche Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie z.B. die Überprüfung der Landesregierung, das Recht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Überprüfung des Haushaltsrechtes.
Weiterführende Links
Die Landtage (→ Parlamentsdirektion)
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Burgenländisches Landes-Verfassungsgesetz
- Kärntner Landesverfassung
- Niederösterreichische Landesverfassung
- Oberösterreichisches Landes-Verfassungsgesetz
- Salzburger Landes-Verfassungsgesetz
- Steiermark Landes-Verfassungsgesetz
- Tiroler Landesordnung
- Vorarlberger Landesverfassung
- Wiener Stadtverfassung
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion