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Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren für die Europawahl 2024

Auflage des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl am 9. Juni 2024 liegt von 16. April 2024 bis einschließlich 25. April 2024 täglich (am Samstag und Sonntag kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben)

Wochentag(e): Montag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Wochentag(e): Montag von 14:00 bis 18:00 Uhr

Wochentag(e): Dienstag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

im Gemeindeamt Blindenmarkt (Bürgerservice)

zur öffentlichen Einsicht auf.


Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Europawahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen.

Die Europa-Wählerevidenz bildet die Grundlage für das Wählerverzeichnis (die Europa-Wählerevidenz ist, was das Alter der eingetragenen Personen betrifft, mit dem Wählerverzeichnis nicht identisch).

In der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde sind eingetragen:

• Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr (Jahrgang 2009) vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;

• Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr (Jahrgang 2008) vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und einen „Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz“ für österreichische Staatsbürgerinnen oder österreichische Staatsbürger, die außerhalb des Bundesgebietes leben, gestellt haben;

• Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 2009) und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, im Herkunftsland ihr aktives Wahlrecht nicht aufgrund einer straf- oder zivilgerichtlichen Entscheidung verloren haben sowie einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die innerhalb des Bundesgebietes ihren Hauptwohnsitz haben, gestellt haben.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag (26. März 2024) in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden und spätestens am Tag der Wahl (9. Juni 2024) das 16. Lebensjahr vollendet haben werden (also Personen, die spätestens am 9. Juni 2008 geboren worden sind). Nur Wahlberechtigte werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jede österreichische Staatsbürgerin und jeder österreichische Staatsbürger und auch jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger – gleichgültig, wo sich ihr oder sein Hauptwohnsitz befindet – unter Angabe ihres Namens oder seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Aufnahme einer Wahlberechtigten oder eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung einer Person, die nicht wahlberechtigt ist, aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Berichtigungsanträge müssen bei der oben angeführten Behörde noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes (25. April 2024) einlangen.

Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Wahlberechtigten oder eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um eine im Ausland lebende Staatsbürgerin oder einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt) ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellerinnen oder mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine Zustellungsbevollmächtigte oder kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnete Person als zustellungsbevollmächtigt.

Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Europa-Wähleranlageblätter werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.

Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden aufgrund des Europa-Wählerevidenzgesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen der Europawahlordnung über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden.