Verordnung BH Melk - L97 - dauernde Verkehrsmaßnahmen
Die Bezirkshauptmannschaft Melk verfügt gemäß § 43 Abs 1 lit d der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 aus Gründen der Hilfestellung für Menschen mit Behinderung oder Menschen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Gemeindegebiet von Blindenmarkt nachstehende Verkehrsmaßnahmen:
Das Halten und Parken ist im Zuge der L 97 linksseitig auf dem östlichsten Parkplatz der Schrägparkplatzreihe (ca. km 8,130) westlich der Einbindung der L 6016 in die L 97 verboten.
Von diesem Verbot sind Fahrzeuge, welche nach der Bestimmung des § 29b Abs 4 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, ausgenommen.
Dieses Verbot ist durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO 1960 ("Halten und Parken verboten") sowie der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit h StVO 1960 (Ausnahme für Menschen mit Behinderung oder Menschen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung), auf der östlichen Längsseite des Schrägparkplatzes in der Grünfläche sowie durch die Markierung des Behindertensymbols auf der Parkfläche kundzumachen.