Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Ein Aufenthaltstitel kann nur dann erteilt werden, wenn alle allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen und es keine Erteilungshindernisse gibt.
Was die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind und welche Dokumente zum Nachweis dieser Voraussetzungen jedem Antrag auf einen Aufenthaltstitel beilegt müssen, erfahren Sie auf der Seite zum jeweiligen Aufenthaltszweck.
Allgemeine Voraussetzungen
Gesicherter Lebensunterhalt
Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die/der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze seit 1. Jänner 2026:
- Für Alleinstehende: 1.308,39 Euro
- Für Ehepaare: 2.064,12 Euro
- Für jedes Kind: zusätzlich 201,88 Euro
Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.) zur Verfügung stehen, soweit diese in Summe 386,43 Euro überschreiten (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2026).
Das vorhandene Einkommen muss somit netto pro Monat mindestens in der Höhe der Richtsätze nach Abzug laufender Kosten zur Verfügung stehen.
Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel muss der gesicherte Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden:
Krankenversicherung
Während des Aufenthalts in Österreich muss die/der Drittstaatsangehörige über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.
Ist eine Pflichtversicherung gegeben (zum Beispiel auf Grund von Erwerbstätigkeit in Österreich) ist die Versicherung jedenfalls ausreichend. Auch eine freiwillige Versicherung in der österreichischen Sozialversicherung ist ausreichend, wenn Leistungen sofort nach Versicherungsbeginn bezogen werden können (zum Beispiel bei der Mitversicherung von Ehegatten/eingetragenen Partnern oder der freiwilligen Versicherung für Studentinnen/Studenten).
Aber auch eine Privatversicherung, die vom Deckungsumfang einer gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht, ist ausreichend. Die Vorlage einer Reisekrankenversicherung ist jedenfalls nicht ausreichend.
Unterkunft
Die/der Drittstaatsangehörige muss in der Regel über einen Anspruch auf eine Unterkunft verfügen (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist. Bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnern ist es ausreichend, wenn ein Partner im Mietvertrag oder Grundbuch steht.
Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die/der Drittstaatsangehörige dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.
Der Nachweis kann durch Vorlage einer Wohnrechtsvereinbarung erbracht werden.
Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel muss keine Unterkunft nachgewiesen werden:
- Rot-Weiß-Rot – Karte
- Blaue Karte EU
- Niederlassungsbewilligung gemäß § 56 Abs. 1 NAG für Lebenspartner oder sonstige Angehörige von EWR-Bürgern
- Aufenthaltsbewilligung "Forscher-Mobilität" und deren Familienangehörige
- Aufenthaltsbewilligung "ICT" oder "mobile ICT"
- Aufenthaltsbewilligung Student
- Aufenthaltsbewilligung Grenzgänger
Allerdings sind die Kosten der Unterkunft bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (soweit für den Aufenthaltstitel der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen werden muss).
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und des Anspruchs auf eine Unterkunft kann durch eine Haftungserklärung einer/eines Dritten erbracht werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn es beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich vorgesehen ist.
Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.
Gegebenenfalls Nachweis von Deutschkenntnissen
Für bestimmte Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger", "Familienangehöriger", "Niederlassungsbewilligung – Künstler" und "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit") ist der Nachweis von einfachsten Kenntnissen der deutschen Sprache schon bei der erstmaligen Erteilung erforderlich (Deutsch vor Zuwanderung). In der Regel muss die Inhaberin/der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels dann innerhalb von zwei Jahren die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nachweisen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung") und Integrationsvereinbarung.
Gegebenenfalls Quotenplatz
Für die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel ist das Vorhandensein eines Quotenplatzes Voraussetzung. Durch die Quote wird die Anzahl der jährlich maximal zu erteilenden Aufenthaltstitel beschränkt. Die Bundesregierung beschließt im Einvernehmen mit dem Nationalrat für jedes Kalenderjahr wie viele Aufenthaltstitel für bestimmte Zwecke erteilt werden dürfen. Dies wird in der Niederlassungsverordnung kundgemacht.
Ein quotenpflichtiger Aufenthaltstitel ist zum Beispiel die „Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit“ oder einige Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen.
Die Information, ob ein bestimmter Aufenthaltstitel einen Quotenplatz erfordert, finden Sie beim jeweiligen Aufenthaltszweck.
Erforderliche Unterlagen
Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich (soweit nicht oben eine Ausnahme angeführt ist):
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass, bitte beachten Sie: Ihr Reisedokument muss auf Ihren aktuellen Namen lauten, das heißt nach Eheschließung oder Scheidung muss ein Reisedokument auf den neuen Namen vorgelegt werden. Dieses Erfordernis entfällt beim erstmaligen Antrag eines drittstaatsangehörigen Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt, wenn das Kind noch kein gültiges Reisedokument hat.)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Bei Erstantrag gegebenenfalls Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau, falls Deutsch vor Zuwanderung nachzuweisen ist.
- Bei Verlängerungsanträgen gegebenenfalls Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl. und aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes) erforderlich sein.
Die Behörde kann verlangen, Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zudem kann die Behörde verlangen, Urkunden in beglaubigter Form vorzulegen.
Erteilungshindernisse
Aufenthaltstitel dürfen einer/einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
- gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und seit der Abschiebung nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind; keine Wartefrist gilt nach freiwilliger Ausreise und Antragstellung im Ausland,
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
- sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.
Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
Bei den übrigen Erteilungshindernissen oder wenn eine oder mehrere allgemeine Voraussetzungen nicht vorliegen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
- Wohnrechtsvereinbarung (BMI)
