Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines vor allem auf das Stellen eines Erst-bzw. Zweckänderungsantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten verlängerbaren Niederlassung kombiniert mit einer Erlaubnis für eine konkrete Arbeitgeberin/einen konkreten Arbeitgeber zu arbeiten. Sie wird Studienabsolventinnen/Studienabsolventen und anderen Personengruppen erteilt.
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen in Österreich, die die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung – Student im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von 12 Monaten verlängert werden, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum weiterhin vorliegen. Anträge auf eine weitere Aufenthaltsbewilligung müssen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der "Aufenthaltsbewilligung – Student" gestellt werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von 12 Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Österreich jederzeit möglich. Ein direkter Umstieg von der "Aufenthaltsbewilligung – Student" auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" jeglicher Variante ist ebenfalls möglich.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" an Studienabsolventinnen/Studienabsolventen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolventen" sollte beantragt werden, solange die Aufenthaltsbewilligung "Student" gültig ist, da somit ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt möglich ist. Eine Beantragung ist aber auch nach Abschluss des Studiums und vorübergehender Abwesenheit aus Österreich möglich.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolventen" wird in der Regel für bis zu zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können Inhaberinnen/Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen. Sind die Voraussetzungen für einen Umstieg nicht erfüllt, kann auch neuerlich eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragt werden.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolventen" sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfolgreicher Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Masterstudiums, Bachelorstudiums oder (PhD-)Doktoratsstudiums, welches (bei einem Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt) an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert wurde und
- Fixer Arbeitsplatz, für den ein monatliches Bruttoentgelt bezahlt wird, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen können auch auf jede andere Form der Rot-Weiß-Rot – Karte umsteigen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
- Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Um einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt sicherzustellen, sollte der Antrag spätestens am Tag des Ablaufs der "Aufenthaltsbewilligung – Student" gestellt werden. Nur so können die als Student erworbenen Zeiten für die Anwartschaft auf den "Daueraufenthalt – EU" zur Hälfte angerechnet werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
In den meisten Fällen wird die "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen als Zweckänderungsantrag gestellt werden. Dieser muss persönlich im Inland bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Stattdessen kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Antrag für die Studienabsolventin/den Studienabsolventen in Österreich stellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch die Anträge für Familienangehörige einbringen.
Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.
Falls es sich ausnahmsweise um einen Erstantrag handelt gilt folgendes:
Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden. Ein während dieser Zeitdauer persönlich gestellter Antrag berechtigt auch zum weiteren Verbleib in Österreich, auch wenn der visafreie Zeitraum oder das Visum abgelaufen ist.
Auch diesen Antrag kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einbringen.
Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.
Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich.
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz er Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist
- in Niederösterreich: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- in allen anderen Bundesländern:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von Studienabsolventinnen/Studienabsolventen werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (im Wesentlichen das Nicht-Vorliegen eines Einreiseverbots und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen einer Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen).
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse
-
Zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums
-
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
