Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
"Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Freiwillige und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Nachweises einer Unterkunft) vorliegen.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK)
- Abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation
Die Vereinbarung mit der aufnehmenden Organisation hat zu enthalten:
- Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer; Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten der/des Freiwilligen
- Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft der/des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld der/des Freiwilligen
- Gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die die/der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres/seines Freiwilligendienstes erhält
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Wenn Sie bereits die Aufenthaltsbewilligung "Freiwilliger" innehaben und die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Der Antrag kann im Ausland und in Österreich gestellt werden.
Im Ausland ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) am Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständig.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Freiwilligen in Österreich ist die Antragstellung im Inland bei der Niederlassungsbehörde zulässig. Die Antragstellung auf den ersten Aufenthaltstitel berechtigt aber nicht zum Abwarten des Ausgangs des Verfahrens im Inland, d. h. wenn die visafreie Zeit oder das Visum erschöpft sind und der Aufenthaltstitel noch nicht übernommen wurde, muss die Antragstellerin/der Antragsteller ausreisen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Drittstaatsangehörige kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung bei der Vertretungsbehörde prüft diese die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde persönlich abgeholt werden.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz bei der für das ESK-Programm vorgesehenen Versicherung
- Unterhaltsnachweis
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies ist oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.
Die Abgabe einer Haftungserklärung ist zulässig.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis:Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 67 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Freiwilligengesetz (FreiwG)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
