Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
"Aufenthaltsbewilligung – Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und für andere Personengruppen erteilt.
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" ist ein gültiger ICT-Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates, d.h. der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates muss die Bezeichnung "intra-corporate transferee" bzw. "ICT" aufweisen.
Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des in Österreich erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "ICT" des anderen Mitgliedstaates befristet.
Familienangehörigen von Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung – mobile ICT" kann eine "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" erteilt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft.
Weiters darf die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bei Führungskräften und Spezialistinnen/Spezialisten längstens drei Jahre, bei Trainees längstens ein Jahr) nicht überschritten sein.
Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – mobile ICT" müssen (bei der Niederlassungsbehörde) folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein bzw. folgende Nachweise erbracht werden:
- Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Für Trainees ein Traineevertrag
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" sollte spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der beabsichtigten Beschäftigung in Österreich eingebracht werden, da die Behörde innerhalb von acht Wochen entscheiden muss.
Wenn Sie bereits einen österreichischen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Der Antrag kann im Ausland und in Österreich gestellt werden.
Im Ausland ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) am Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständig.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts ist die Antragstellung im Inland bei der Niederlassungsbehörde zulässig. Die Antragstellung auf den ersten Aufenthaltstitel berechtigt aber nicht zum Abwarten des Ausgangs des Verfahrens im Inland, d. h. wenn die visafreie Aufenthaltsdauer auf Basis des gültigen ICT-Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates erschöpft ist und der österreichische Aufenthaltstitel noch nicht übernommen wurde, muss die Antragstellerin/der Antragsteller ausreisen.
Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:
- In Niederösterreich: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- In allen anderen Bundesländern:
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Drittstaatsangehörige kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "mobile ICT" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Der Antrag muss persönlich eingebracht werden. Alternativ kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Antrag stellen.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. Die Gesamtverfahrensdauer darf maximal acht Wochen betragen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge)
- Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Für Trainees ein Traineevertrag
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies ist oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ("mobile ICT") (Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BMI)
- Beglaubigung (BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (BMJ)
