Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

"Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität" – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Forscherinnen/Forscher und für andere Personengruppen erteilt.

Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung – Forscher—Mobilität" kann eine "Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft" erteilt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) vorliegen.

Zudem müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf und
  • Personen müssen über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
  • Gültiger Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates
  • Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates darf nicht überschritten werden
  • eine Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung muss vorgelegt werden

Die Aufenthaltsbewilligung "Forscher – Mobilität" ist mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitgliedstaates zu befristen. Sie kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Forscher – Mobilität" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird. 

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Wenn Sie bereits eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.

Zuständige Stelle

Der Antrag kann im Ausland und in Österreich gestellt werden.

Im Ausland ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) am Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständig.

Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts ist die Antragstellung im Inland bei der Niederlassungsbehörde zulässig. Die Antragstellung auf den ersten Aufenthaltstitel berechtigt aber nicht zum Abwarten des Ausgangs des Verfahrens im Inland, d. h. wenn die visafreie Aufenthaltsdauer auf Basis des gültigen Forscher-Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates erschöpft ist und der österreichische Aufenthaltstitel noch nicht übernommen wurde, muss die Antragstellerin/der Antragsteller ausreisen.

Für die Antragstellung im Inland und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige kann ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Forscher Mobilität" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen. 

Der Antrag ist persönlich einzubringen.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen. Sie hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu entscheiden.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies ist oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
  • Nachweis über Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
  • Aufenthaltstitel "Forscher" des anderen Mitgliedstaates 
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung. 

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres