Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründer – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründer. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien erfolgt.

Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründer berechtigt zur befristeten verlängerbaren Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, für die ein Gutachten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgestellt wurde.

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird für Start-ups in der Regel für bis zu zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.

An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründer müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten der in Anlage D zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) genannten Kriterien
  • Im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens Entwicklung und Markteinführung innovativer Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien
  • Vorlage eines schlüssigen Businessplans für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens
  • Wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens, der tatsächlich persönlich ausgeübt wird
  • Nachweis von Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mind. 30.000 Euro, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital

Fristen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn der geplanten Erwerbstätigkeit beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden. Ein während dieser Zeitdauer persönlich gestellter Antrag berechtigt auch zum weiteren Verbleib in Österreich, auch wenn der visafreie Zeitraum oder das Visum abgelaufen ist.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.

Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweilige österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich.

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Anträge von Start-up-Gründerinnen/Start-up-Gründern werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach der beabsichtigten Niederlassung zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS übermittelt. Diese hat binnen drei Wochen ein Gutachten über die Zulassung als Start-up-Gründerin/Start-up-Gründer zu erstellen. Bei Vorliegen der besonderen Kriterien als Start-up-Gründerin/Start-up-Gründer prüft die Niederlassungsbehörde nach Übermittlung des positiven Gutachtens die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (im Wesentlichen das Nicht-Vorliegen eines Einreiseverbots und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen einer Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.

Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden. 

Im Fall der Auslandsantragstellung oder wenn die Antragstellerin/der Antragsteller der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hat zur Einreise nach Österreich ein Visum zu benötigen, beauftragt die Niederlassungsbehörde die österreichischen Vertretungsbehörde mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) die "Rot-Weiß-Rot – Karte" nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
  • zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
    • Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
    • Arbeitsbestätigung;
  • zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
    • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
    • Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
  • zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
    • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
    • Lehrabschlusszeugnis;
  • zum Nachweis von Berufserfahrung:
    • Dienstzeugnis und
    • Arbeitsbestätigung;
  • zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
  • der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
  • zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
  • ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
  • zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z. B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres