Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter – Antrag 

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten verlängerbaren Niederlassung kombiniert mit einer Erlaubnis für eine konkrete Arbeitgeberin/einen konkreten Arbeitgeber zu arbeiten. Sie wird Stammmitarbeitern und anderen Personengruppen erteilt. 

Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt. 

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird Stammmitarbeitern in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.

Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.

An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft und die ausreichenden Unterhaltsmittel) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Der Stammmitarbeiter war in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt, und
    • sie/er weist Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nach, und
    • die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht und
    • sinngemäße Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Ausnahme der Z 1, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.

Fristen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat. 

Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung: 

Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden. Ein während dieser Zeitdauer persönlich gestellter Antrag berechtigt auch zum weiteren Verbleib in Österreich, auch wenn der visafreie Zeitraum oder das Visum abgelaufen ist.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Stattdessen kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Antrag für die Stammmitarbeiterin/den Stammmitarbeiter in Österreich stellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch die Anträge für Familienangehörige einbringen.

Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.

Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich.

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels: 

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist 

Verfahrensablauf

Anträge von "Stammmitarbeitern" werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (im Wesentlichen das Nicht-Vorliegen eines Einreiseverbots und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen einer Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte". 

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden. 

Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen). 

Im Fall der Auslandsantragstellung oder wenn die Antragstellerin/der Antragsteller der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hat, zur Einreise nach Österreich ein Visum zu benötigen, beauftragt die Niederlassungsbehörde die österreichischen Vertretungsbehörde mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) die "Rot-Weiß-Rot – Karte" nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm) 
  • Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z. B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.

Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. 

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro 

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres