Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
"Niederlassungsbewilligung – Künstler" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Künstler" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei Unselbständigkeit: Vorliegen einer durch die Niederlassungsbehörde von Amts wegen einzuholenden schriftlichen Mitteilung des AMS und einer durch die Antragstellerin/den Antragsteller vorzulegenden Arbeitgebererklärung
- Bei Selbständigkeit:
- Die Tätigkeit besteht überwiegend aus künstlerischer Gestaltung und
- die Künstlerin/der Künstler kann ihren/seinen Unterhalt durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten und
- Nachweis von der Tätigkeit zugrunde liegenden Verträgen, Nachweis der künstlerischen Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit
Unselbständige Künstlerinnen/Künstler sind zur zusätzlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese Beschäftigung untergeordnet ist und die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse dafür vorliegen.
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.
An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler" innehaben, kann eine quotenpflichtige "Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Künstler" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Drittstaatsangehörige muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen. Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Im Fall der Auslandsantragstellung prüft die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die "Niederlassungsbewilligung – Künstler" bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen).
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit und
- Bei selbständiger künstlerischer Betätigung: schriftlicher Vertrag über die Leistung einer bestimmten selbstständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird
- Bei unselbständiger künstlerischer Betätigung: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
- Eventuell Nachweis über Deutschkenntnisse
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies ist oft ein Strafregisterauszugs oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
