Kraftfahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine

Mit der 42. KFG-Novelle ist die im Jahr 2022 eingeführte Sonderregelung für Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen entfallen. Damit gelten wieder die allgemeinen Regeln für die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen. Betroffene finden auf dieser Seite einen Überblick über die wichtigsten kraftfahrrechtlichen, zollrechtlichen und steuerlichen Fragen bei der weiteren Verwendung bzw. Zulassung ukrainischer Kraftfahrzeuge in Österreich.

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Das Wichtigste im Überblick

  1. Welche Änderungen ergeben sich aus der 42. KFG-Novelle?

Mit der 42. KFG-Novelle ist mit 30. Juli 2026 die im Jahr 2022 eingeführte Sonderregelung für Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen entfallen. Damit gelten wieder die allgemeinen Regeln für die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen. Entscheidend ist, ob das Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat.

Für Kraftfahrzeuge, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle (30. Juli 2026) nach Österreich eingebracht wurden, sind Übergangsfristen vorgesehen. Dadurch müssen die betroffenen Kraftfahrzeuge nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der Novelle zugelassen werden.

Rechtsgrundlagen

  1. Ab welchem Zeitpunkt besteht für Kraftfahrzeuge aus der Ukraine eine Zulassungsverpflichtung in Österreich?

Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) ist ein Kraftfahrzeug grundsätzlich an jenem Ort zuzulassen, an dem der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges liegt.

Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass ein von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland eingebrachtes oder verwendetes Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Eine Verwendung solcher Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung in Österreich ist grundsätzlich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat, Landespolizeidirektion), in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern.

Aufgrund einer Übergangsregelung beträgt die Frist für

  • Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen,
  • die von Personen verwendet werden, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen (Vertriebenen-Verordnung iVm § 62 Abs. 1 AsylG)
  • und bis zum Inkrafttreten der 42. KFG-Novelle am 30. Juli 2026 in das Bundesgebiet eingebracht wurden,

zehn Monate – daher bis 30. Mai 2027.

Daneben besteht eine Regelung für Kraftfahrzeuge ohne dauernden Standort im Inland. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Kraftfahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt ab Inkrafttreten der 42. KFG-Novelle am 30. Juli 2026 auch für Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen (Vertriebenen-Verordnung iVm § 62 Abs. 1 AsylG).

Es sind daher insbesondere folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Kraftfahrzeug wurde vor dem 30. Juli 2026 eingebracht

  • Dauernder Standort des Kfz in Österreich
    • Verwendung durch eine Person mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht

Es wird eine Übergangsfrist von zehn Monaten festgelegt, innerhalb dieser dürfen UA-Fahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich noch ohne Zulassung verwendet werden – somit bis 30. Mai 2027

  • Kein dauernder Standort des Kfz in Österreich
    • Kfz war zuvor von der Jahresfrist ausgenommen

Vor Inkrafttreten der Bestimmung eingebrachte Fahrzeuge dürfen bis 30. Juli 2027 weiterhin verwendet werden

Kraftfahrzeug wird ab 30. Juli 2026 nach Österreich eingebracht

  • Allgemeine Regelungen maßgeblich
    • Dauernder Standort des Kfz in Österreich
      • Verwendung grundsätzlich einen Monat zulässig
    • Kein dauernder Standort des Kfz in Österreich
      • Verwendung grundsätzlich bis zu einem Jahr zulässig

Rechtsgrundlagen

  1. Wie wird festgestellt, ob das Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hat?

Bei natürlichen Personen gilt grundsätzlich der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der Verwenderin/des Verwenders als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges. Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland eingebracht oder im Inland verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland angesehen.

Ein österreichischer Hauptwohnsitz führt daher zu einer gesetzlichen Standortvermutung. Es kann jedoch im Einzelfall nachgewiesen werden, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges tatsächlich nicht in Österreich liegt.

Bei mehreren Wohnsitzen ist Hauptwohnsitz jene Unterkunft, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bildet.

Für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

  • die Dauer des Aufenthalts,
  • die Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte sowie
  • der Wohnsitz von Familienangehörigen, insbesondere von Kindern.

Bestehen zu mehreren Wohnsitzen entsprechend enge Beziehungen, ist jener Wohnsitz als Hauptwohnsitz anzusehen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

Die formale Hauptwohnsitzmeldung im amtlichen Zentralen Melderegister stellt dabei zwar ein Indiz dar, ist für die rechtliche Beurteilung jedoch nicht allein entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Lebensverhältnisse im konkreten Einzelfall.

  1. Was muss ich tun, wenn ich mein Kraftfahrzeug weiterhin in Österreich verwenden möchte?

Soll das Kraftfahrzeug nach Ablauf der maßgeblichen Frist weiterhin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich verwendet werden, ist grundsätzlich eine österreichische Zulassung erforderlich. Der praktische Ablauf ist in der Regel:

  • zollrechtliche Überführung des Kraftfahrzeuges in den freien Verkehr; gegebenenfalls abgabenfrei als Übersiedlungsgut,
  • je nach Sachverhalt:
    • bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung (COC) Einzelgenehmigung des Kraftfahrzeuges bei einer Landesprüfstelle und Eintragung in die Genehmigungsdatenbank durch die Landesprüfstelle,
      oder
    • bei Kraftfahrzeugen mit EU-Typgenehmigung (COC) Eintragung in der Genehmigungsdatenbank durch den Generalimporteur,
  • gegebenenfalls positives Gutachten nach § 57a KFG,
  • NoVA-Erklärung bzw. Selbstberechnung und Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank,
  • Abschluss einer in Österreich zulässigen Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Zulassung bei einer österreichischen Zulassungsstelle.

Es empfiehlt sich, die erforderlichen Schritte rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Frist einzuleiten, insbesondere wenn eine Einzel- oder Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

Weiterführende Links

  1. Was passiert, wenn das Kraftfahrzeug nach Ablauf der zulässigen Frist weiterhin mit ukrainischem Kennzeichen verwendet wird?

Nach Ablauf der kraftfahrrechtlich zulässigen Verwendungsfrist darf das Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht mehr ohne österreichische Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich verwendet werden. Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat, Landespolizeidirektion), in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern.

Eine weitere Verwendung kann verwaltungsstrafrechtliche Folgen haben. Im Rahmen einer Kontrolle kann auch die Weiterfahrt untersagt werden.

Zusätzlich können steuerliche Folgen eintreten: Die widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich führt insbesondere auch zur Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der laufend fälligen Kraftfahrzeugsteuer.

Weiterführende Links

NoVA in Fällen der widerrechtlichen Verwendung (BMF)

  1. Mit welchen Kosten ist bei der österreichischen Zulassung zu rechnen?

Die Gesamtkosten können nicht pauschal angegeben werden. Sie hängen insbesondere vom Fahrzeugwert, von Alter und technischen Daten des Fahrzeuges, von notwendigen technischen Anpassungen, einer allfälligen Einzel- oder Ausnahmegenehmigung sowie von den anfallenden Abgaben ab.

Für die Zulassung fallen derzeit insbesondere folgende Gebühren an:

  • Gebühren nach Gebührengesetz: 178 Euro,
  • Bearbeitungsleistung: 65,60 Euro,
  • Abfrage Zentrales Melderegister: 1,10 Euro,
  • Begutachtungsplakette: 2,30 Euro,
  • Kennzeichentafeln:
    • Pkw und Lkw: 23 Euro
    • Motorrad: 13 Euro
    • Motorfahrrad: 8,50 Euro
    • Anhänger: 11,50 Euro
    • Zugmaschine: 11,50 Euro
  • Bei Beantragung eines Scheckkartenzulassungsschein: 31,10 Euro.

Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten (teilweise abhängig vom Fahrzeugwert) für Typisierung, Ausnahmegenehmigungen, Gutachten, technische Umbauten, §-57a-Begutachtung, NoVA, Versicherung sowie Zoll (10 Prozent) und Einfuhrumsatzsteuer (20 Prozent). Bei abgabenfreiem Übersiedlungsgut fallen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nicht an.

  1. Welche Abgaben sind im Zusammenhang mit der österreichischen Zulassung zu beachten?

Je nach Fall können mehrere Abgaben relevant sein:

  • Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei der Überführung in den freien Verkehr, sofern keine Befreiung – insbesondere als Übersiedlungsgut – greift,
  • Normverbrauchsabgabe (NoVA) vor der erstmaligen österreichischen Zulassung, sofern das Kraftfahrzeug der NoVA unterliegt und keine Befreiung anwendbar ist,
  • motorbezogene Versicherungssteuer ist aufgrund der österreichischen Zulassung für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung zu entrichten.
  1. Wann muss ein ukrainischer Führerschein umgeschrieben werden?

Die Verordnung (EU) 2022/1280 sieht für die Dauer des unionsrechtlichen vorübergehenden Schutzes eine Anerkennung ukrainischer Führerscheine vor. Nach dem derzeitigen Stand gilt diese unionsweite Sonderregelung längstens bis 4. März 2027.

Ukrainische Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die mindestens sechs Monate in Österreich wohnhaft sind oder sein werden, können ihren Führerschein freiwillig in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Dafür ist grundsätzlich eine praktische Fahrprüfung erforderlich.

Der Erwerb einer "Rot-Weiß-Rot–Karte plus" ist von dieser unionsrechtlichen Führerscheinregelung unabhängig.

Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

  1. Was gilt, wenn der Hauptwohnsitz oder der Aufenthaltstitel während der Übergangsfrist geändert wird?

Wird ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet, ist zu prüfen, ob dadurch ein dauernder Standort des Kraftfahrzeuges im Inland vorliegt und damit die Verwendungsbeschränkung auf einen Monat zur Anwendung kommt. Für Kraftfahrzeuge ukrainischer Vertriebener, die bereits vor dem 30. Juli 2026 eingebracht wurden und die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllen, gilt die dort vorgesehene zehnmonatige Übergangsfrist bis 30. Mai 2027. Für die Anwendbarkeit der besonderen Übergangsregelung bedarf es daher ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (Vertriebenen-Verordnung iVm § 62 Abs. 1 AsylG).

Das entsteht grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vertriebenen-Verordnung kraft Gesetzes. Für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bedarf es jedoch eines geeigneten Nachweises des bestehenden Aufenthaltsrechts. Dieser wird grundsätzlich durch den Ausweis für Vertriebene erbracht. Mangels eines anderen gleichwertigen behördlichen Nachweises ist dessen Vorlage erforderlich, um das für die Anwendung der Übergangsregelung maßgebliche Aufenthaltsrecht nachzuweisen.

Rechtsgrundlagen

  1. Wie wird der Zeitpunkt der Einbringung nach Österreich nachgewiesen?

Das Kraftfahrgesetz schreibt dafür kein einheitliches Beweismittel vor. Welche Nachweise im konkreten Verfahren ausreichen, ist von der jeweils zuständigen Behörde zu beurteilen.

  1. Beginnen die Fristen durch Fahrten ins Ausland neu zu laufen?

Die einmonatige Frist in Fällen, in denen der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Inland liegt, beginnt nicht nach jedem Grenzübertritt neu. Sie knüpft grundsätzlich an die erstmalige Einbringung an.

Die Jahresfrist in Fällen, in denen kein dauernder Standort des Kraftfahrzeuges im Inland vorliegt, hingegen wird durch einen Grenzübertritt unterbrochen und beginnt bei der neuerlichen Einbringung wieder zu laufen.

Rechtsgrundlagen

§§ 79, 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG)

  1. Welche Voraussetzungen müssen für eine österreichische Zulassung vorliegen?

Im Wesentlichen sind für eine Zulassung in Österreich der rechtmäßige Besitz, ein Hauptwohnsitz in Österreich, eine in Österreich gültige Fahrzeuggenehmigung, eine Versicherungsbestätigung und – sofern bereits fällig – ein gültiges positives Prüfgutachten erforderlich. Zusätzlich muss das Kraftfahrzeug zollrechtlich in den freien Verkehr überführt und die NoVA abgewickelt worden sein. Andernfalls kann keine Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank erfolgen.

  1. Welche Fahrzeugdokumente werden anerkannt? Werden elektronische ukrainische Dokumente akzeptiert?

Die für die österreichische Zulassung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Als Genehmigungsnachweis kommen insbesondere

  • eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder elektronischer Form (COC/eCOC),
  • ein EU-Einzelgenehmigungsbogen oder
  • ein Einzelgenehmigungsbescheid 

in Betracht.

Welche ukrainischen oder sonstigen Unterlagen im Rahmen eines Einzelgenehmigungsverfahrens als Nachweis ausreichen, beurteilt die Landesprüfstelle im Einzelfall.

  1. Was ist zu tun, wenn keine EU-Typgenehmigung (COC) vorliegt?

Vor der Zulassung ist bei Kraftfahrzeugen mit EU-Typgenehmigung die Eintragung der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank erforderlich. Der Generalimporteur gibt diese Daten ein und stellt einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank her. Falls der Generalimporteur keine Ermächtigung für die Dateneingabe hat oder nicht unverzüglich tätig wird, ist für die Dateneingabe die Landesprüfstelle zuständig.

Bei Kraftfahrzeugen ohne EU-Typengenehmigung ist nach wie vor eine Einzelgenehmigung durch die Landesprüfstelle (Typisierung) erforderlich.

Informationen zu Einzel- oder Ausnahmegenehmigungen sowie weitere Informationen zum Import von Kraftfahrzeugen finden sich bei den technischen Prüfstellen des Amtes der jeweiligen Landesregierung.

Weiterführende Links

  1. Wann kann eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sein und gilt eine österreichische Einzelgenehmigung auch in anderen EU-Staaten?

Ausnahmegenehmigungen können wegen besonderer Gegebenheiten erteilt werden. Solche besonderen Gegebenheiten können unter anderem bei Kraftfahrzeugen vorliegen, die als Übersiedlungsgut der Antragstellerin/des Antragstellers einzustufen sind. Bei Ausnahmegenehmigungen für Übersiedlungsgut besteht eine einjährige Behaltefrist.

Wird ein Kraftfahrzeug ohne Ausnahmen in Österreich einzeln genehmigt, sollte es auch in allen anderen Mitgliedstaaten zugelassen werden können; ggf. ist dazu eine Fahrzeuggenehmigung im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlich. Wurde das Kraftfahrzeug mit Ausnahmen genehmigt, so sehen die harmonisierten Vorschriften vor, dass jeder Mitgliedstaat entscheiden kann, ob er Ausnahmen akzeptiert, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden.

  1. Wann ist ein §-57a-Gutachten erforderlich? Wird eine ukrainische technische Überprüfung anerkannt?

Ein positives Gutachten nach § 57a KFG ist vor der Zulassung erforderlich, wenn für das Kraftfahrzeug nach den österreichischen Regeln bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Eine ukrainische technische Überprüfung ersetzt die österreichische wiederkehrende Begutachtung nicht.

Der Begutachtungstermin richtet sich grundsätzlich nach dem Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgt ist, oder nach einem von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt. Die im Mai 2027 in Kraft tretenden neuen Begutachtungsintervalle wirken sich nur auf die in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuge aus.

  1. Muss das Kraftfahrzeug vor der österreichischen Zulassung in der Ukraine abgemeldet werden? Was passiert mit ukrainischen Kennzeichen und Dokumenten?

Ob und wie eine Abmeldung in der Ukraine vorzunehmen ist und welche Folgen eine spätere Wiederzulassung in der Ukraine hat, richtet sich nach ukrainischem Recht.

Die ukrainischen Kennzeichentafeln und Fahrzeugdokumente werden von der österreichischen Zulassungsstelle nicht eingezogen.

  1. Reicht es, den Zulassungsvorgang vor Ablauf der Frist zu beginnen?

Die kraftfahrrechtliche Berechtigung zur Verwendung mit ukrainischem Kennzeichen richtet sich nach den gesetzlichen Fristen. Die österreichische Zulassung erfolgt sofort bei der Zulassungsstelle im One-Stop-Verfahren, sobald alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Die notwendigen Vorarbeiten – insbesondere die Zollanmeldung, die kraftfahrrechtliche Genehmigung, die technische Überprüfung gemäß § 57a KFG und die NoVA-Anmeldung – sollten daher rechtzeitig abgeschlossen werden.

Zollrechtliche Behandlung

  1. Muss ein ukrainisches Kraftfahrzeug vor der österreichischen Zulassung verzollt werden?

Ja. Das Kraftfahrzeug muss vor der NoVA-Abwicklung und der Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank zollrechtlich in den freien Verkehr übergeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug als Übersiedlungsgut vollständig von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit werden kann.

Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • normale Überführung in den freien Verkehr mit den anfallenden Einfuhrabgaben; daher grundsätzlich 10 Prozent Zoll und 20 Prozent Einfuhrumsatzsteuer vom Wert im Zeitpunkt der Verzollung,
    oder
  • abgabenfreie Überführung als Übersiedlungsgut, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Befreiung beantragt wird.

Weiterführende Links

  1. Welche Voraussetzungen und Nachweise gelten für Übersiedlungsgut?

Für die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut sind insbesondere der gewöhnliche Wohnsitz, der vorherige Aufenthalt im Drittland für mindestens zwölf Monate sowie Eigentum und Verwendung des Kraftfahrzeuges vor der Wohnsitzverlegung relevant.
Als mögliche Nachweise kommen in Betracht:

  • Meldebestätigung (wenn im Drittland ein Meldewesen bzw. eine Meldepflicht besteht) bzw. Abmeldebestätigung (außer der drittländische Wohnsitz wird beibehalten) im Drittland,
  • Anmeldung in Österreich (keine absolute Beweiswirksamkeit, da das Meldewesen nicht den gewöhnlichen Wohnsitz erfasst),
  • Dienst- oder Mietverträge,
  • Schulanmeldebestätigungen für Kinder,
  • Ausländische Fahrzeugpapiere/Zulassungsdokumente,
  • Ein Urkundenbeweis (z.B. durch Rechnung), dass die Waren bereits vor der Wohnsitzverlegung dem Beteiligten gehört haben und von ihm benützt worden sind, ist nur erforderlich, wenn ernsthafte Zweifel an diesem Umstand bestehen. Gebrauchsspuren reichen in der Regel als Nachweis aus.

Bei einer Übersiedlung aus außergewöhnlichen politischen Gründen kann die sonst maßgebliche Mindestverwendungsfrist nach Maßgabe des Zollrechts nachgesehen werden. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet die Zollbehörde.

  1. Gibt es nach einer abgabenfreien Einfuhr als Übersiedlungsgut Verfügungsbeschränkungen?

Ja. Es besteht eine einjährige Behaltefrist. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist führt zur gänzlichen Nachforderung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und kann gegebenenfalls finanzstrafrechtliche Folgen haben.

  1. Was gilt, wenn das Kraftfahrzeug derzeit noch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist?

Eine österreichische Zulassung ist nicht möglich, solange sich das Kraftfahrzeug unverzollt im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet. Vor der Freischaltung durch das Finanzamt Österreich ist daher ein Verzollungsnachweis vorzulegen (auch bei Übersiedlungsgut).

Eine widerrechtlich erlangte österreichische Zulassung beendet das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ex lege und kann zur Vorschreibung der Einfuhrabgaben sowie zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen.

  1. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Kraftfahrzeug nicht in Österreich zugelassen werden soll oder sich eine Zulassung wirtschaftlich nicht lohnt?

Solange sich das Kraftfahrzeug im zollrechtlichen Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, ist insbesondere Folgendes möglich:

  • formlose Wiederausfuhr in ein Drittland, einschließlich Ukraine (eine formelle Anmeldung der Wiederausfuhr ist nicht erforderlich, ausreichend ist die tatsächliche Verbringung),
  • Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, wobei dort die jeweiligen kraftfahr- und zollrechtlichen Vorschriften zu beachten sind (eine formelle Anmeldung der Verbringung ist nicht erforderlich, ausreichend ist die tatsächliche Verbringung),
  • dauerhafte Abstellung in Österreich aus rein zollrechtlicher Sicht, solange die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung (insbesondere der Vertriebenenstatus) bestehen,

Nicht zulässig ist ein Verkauf innerhalb der EU im Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
Bei Verkauf in ein Drittland (inkl. Ukraine) sind die dort geltenden Regelungen zu beachten.

Eine Verschrottung in Österreich ist vorab mit dem Zoll zu klären; eine nicht gemeldete Verschrottung kann zu Abgaben- und finanzstrafrechtlichen Folgen führen. Denn auch das verschrottete Kraftfahrzeug hat einen Wert!

  1. Was ist bei einer späteren Rückkehr mit einem österreichisch zugelassenen Kraftfahrzeug in die Ukraine zu beachten?

Die Einfuhr in die Ukraine richtet sich nach ukrainischem Zollrecht. Je nachdem, ob der gewöhnliche Wohnsitz weiterhin in der EU liegt oder in die Ukraine verlegt wird, können unterschiedliche Verfahren zur Anwendung kommen. Verbindliche Auskünfte dazu erteilen die ukrainischen Zollbehörden bzw. die ukrainische Botschaft.

NoVA, Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogene Versicherungssteuer

  1. Was ist die NoVA und wann wird sie bei ukrainischen Kraftfahrzeugen fällig?

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Abgabe, die unter anderem bei der erstmaligen Zulassung bestimmter Kraftfahrzeuge in Österreich anfällt. Bei einer ordnungsgemäßen erstmaligen österreichischen Zulassung eines aus der Ukraine eingeführten Kraftfahrzeuges wird grundsätzlich der Tatbestand bei der Zulassung in Österreich verwirklicht.
Daneben wird die NoVA jedoch auch dann fällig, wenn ein Kraftfahrzeug trotz Ablaufs der kraftfahrrechtlich zulässigen Verwendungsfrist in Österreich mit einem ausländischen (insb. ukrainischem) Kennzeichen verwendet wird (widerrechtliche Verwendung).

Ob und in welcher Höhe NoVA anfällt, hängt insbesondere vom Fahrzeug, vom anzuwendenden Tarif, vom maßgeblichen CO₂-Wert und vom Fahrzeugwert ab. Für bestimmte Kraftfahrzeuge aus der Ukraine wurde eine besondere Tarifregelung geschaffen.

Mit Hilfe des offiziellen NoVA-Rechners des Finanzministeriums können Sie sich die Höhe der NoVA und die laufend anfallende motorbezogenen Versicherungssteuer bereits vorweg berechnen.

Weiterführende Links

NoVA Rechner (BMF)

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 8 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 

  1. Wann ist die Ukraine-Sonderregelung zum Tarif anwendbar und was bewirkt sie?

Die Sonderregelung ist anwendbar, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kraftfahrzeug vor dem 1. März 2022 erstmalig in der Ukraine zugelassen wurde,
  • das Kraftfahrzeug durchgehend in der Ukraine zugelassen war,
  • nun eine tatsächliche erstmalige Zulassung in Österreich erfolgt und
  • die Zulassung in Österreich auf eine Person erfolgt, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (Vertriebenen-Verordnung iVm § 62 Abs. 1 AsylG) verfügt.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht entsteht grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vertriebenen-Verordnung ex lege. Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung bedarf es jedoch eines geeigneten Nachweises des bestehenden Aufenthaltsrechts. Dieser wird grundsätzlich durch den Ausweis für Vertriebene erbracht. Mangels eines anderen gleichwertigen behördlichen Nachweises ist dessen Vorlage erforderlich, um das für die Anwendung der Sonderregelung maßgebliche Aufenthaltsrecht nachzuweisen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird nicht der zum Zeitpunkt der österreichischen Zulassung geltende aktuelle NoVA-Tarif angewendet. Maßgeblich ist vielmehr jene österreichische Rechtslage, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges gegolten hätte.

Die Sonderregelung ist damit keine Steuerbefreiung, sondern eine Tarifregelung. Fahrzeuge, die nicht dem NoVA-Steuergegenstand unterliegen oder für die eine andere Befreiung greift, werden dadurch nicht steuerpflichtig.

Rechtsgrundlagen

  1. Was bedeutet „durchgehend in der Ukraine zugelassen“ und wie kann dies nachgewiesen werden?

Nach dem Wortlaut muss das Kraftfahrzeug durchgehend über eine ukrainische Zulassung verfügt haben. Bei einer zwischenzeitlichen Zulassung in einem anderen Staat oder einer vollständigen Abmeldung in der Ukraine ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Für den Nachweis kommen insbesondere ukrainische Zulassungsdokumente oder behördliche Bestätigungen in Betracht.

  1. Gilt die Sonderreglung zum Tarif auch bei widerrechtlicher Verwendung nach Ablauf der kraftfahrrechtlich zulässigen Verwendungsfrist?

Nein. Die Sonderregelung für Kraftfahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine verweist ausdrücklich auf den steuerbaren Vorgang der tatsächlichen erstmaligen österreichischen Zulassung. Eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf der kraftfahrrechtlich zulässigen Verwendungsfrist fällt hingegen unter einen gesonderten steuerbaren Vorgang.

Wer das Kraftfahrzeug nach Ablauf der kraftfahrrechtlich zulässigen Frist weiterhin ohne österreichische Zulassung verwendet, kann die spezielle Tarifberechnungsregelung für diesen Vorgang nicht in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

§§ 1 Abs. 2 lit. a und b,  6 Abs. 8 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

  1. Wann entsteht die NoVA bei einer widerrechtlichen Verwendung?

Wird ein Kraftfahrzeug nach Ablauf der kraftfahrrechtlich zulässigen Frist weiterhin ohne österreichische Zulassung verwendet, wird grundsätzlich der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung verwirklicht. Die Entstehung der Steuerschuld knüpft bei einer widerrechtlichen Verwendung grundsätzlich an die Einbringung in das Inland an.

Aufgrund der im Jahr 2022 eingeführte Sonderregelung für Kraftfahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen entsteht die Steuerschuld in Fällen der widerrechtlichen Verwendung entgegen der Zulassungsverpflichtung bei den betroffenen Kraftfahrzeugen erst mit Inkrafttreten der Übergangsregelung der 42. KFG-Novelle am 30. Juli 2026. Ein früherer Zeitpunkt der Einbringung in das Inland ist nicht maßgeblich.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Absatz 3 lit. a und b und § 7 Normverbrauchsabgabengesetz (NoVA)

  1. Welcher Fahrzeugwert ist für die NoVA maßgeblich?

Die Sonderregelung für Kraftfahrzeuge aus der Ukraine ändert den anzuwendenden Tarif, nicht den Bewertungszeitpunkt. Für die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des steuerpflichtigen Vorgangs maßgeblich; es wird daher nicht auf den historischen Fahrzeugwert bei der erstmaligen Zulassung in der Ukraine zurückgegriffen.

Der historische Erstzulassungszeitpunkt ist hingegen für die Bestimmung der anzuwendenden NoVA-Rechtslage relevant. Soweit die damalige Rechtslage Bonus-, Malus- oder Abzugsposten vorsah, sind die dafür geltenden gesetzlichen Regeln einschließlich der Wertentwicklung zu beachten.

Rechtsgrundlagen

§ 5 und 6 Abs. 8 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

  1. Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Sonderregelung für Kraftfahrzeuge aus der Ukraine nicht erfüllt sind?

Dann gilt grundsätzlich die normale Regel für ein Gebrauchtfahrzeug aus einem Drittstaat. Bei einer tatsächlichen erstmaligen Zulassung in Österreich wird die NoVA nach der im Zeitpunkt der österreichischen Zulassung geltenden Rechtslage berechnet.

Das betrifft insbesondere Fahrzeuge, die

  • erst ab dem 1. März 2022 erstmalig in der Ukraine zugelassen wurden,
  • nicht durchgehend in der Ukraine zugelassen waren
  • oder auf eine Person zugelassen werden, die die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Sonderregelung nicht erfüllt.

Für diese Fälle kann die neue NEFZ-Ersatzberechnung von besonderer Bedeutung sein.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

  1. Wie funktioniert die NEFZ-Ersatzberechnung?

Nach der aktuellen Rechtslage ist bei Pkw grundsätzlich der CO₂-Emissionswert nach dem WLTP-Messverfahren maßgeblich. Liegt kein WLTP-Wert vor, ist aber ein nach dem früheren NEFZ-Messverfahren ermittelter CO₂-Wert vorhanden, kann anstelle des sonst vorgesehenen Ersatzwertes (Motorleistung in kW x 2) das 1,27-Fache des NEFZ-Wertes als CO₂-Wert angenommen werden.

Für die aktuelle NoVA-Berechnung maßgeblicher Wert

  • Nachweisbarer WLTP-Wert vorhanden → WLTP-Wert
  • Kein nachweisbarer WLTP-Wert, aber NEFZ-Wert vorhanden → NEFZ-Wert × 1,27
  • Weder maßgeblicher WLTP- noch NEFZ-Wert vorhanden → Motorleistung in kW x 2

Die Regelung ist kein allgemeines Wahlrecht zwischen WLTP und NEFZ. Ist für das Kraftfahrzeug ein WLTP-Wert vorhanden, ist dieser zwingend heranzuziehen.

Eine besondere gesetzliche Rundungsregel ausschließlich für den mit 1,27 errechneten CO₂-Wert ist nicht vorgesehen; die weitere Berechnung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des NoVAG.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 6 Z 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

  1. Wird NEFZ × 1,27 auch bei Kraftfahrzeugen angewendet, die unter die Sondertarifbestimmung für Kraftfahrzeuge aus der Ukraine fallen?

Nein. Bei einem Fahrzeug, das die Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt, wird die NoVA nach der im Zeitpunkt der erstmaligen ukrainischen Zulassung geltenden Rechtslage berechnet. War damals der NEFZ-Wert unmittelbar maßgeblich, ist dieser nach der damaligen Rechtslage zu verwenden.

Die neue Umrechnung NEFZ × 1,27 ist daher vor allem für Kraftfahrzeuge relevant, die nicht von der Sonderregelung erfasst werden und nach der aktuellen Rechtslage besteuert werden.

  1. Gibt es NoVA-Befreiungen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen?

Neben der besonderen Tarifregelung für ukrainische Kraftfahrzeuge bestehen die allgemeinen Befreiungen des NoVAG 1991. Ob ein Kraftfahrzeug überhaupt dem NoVA-Steuergegenstand unterliegt oder eine Befreiung greift, ist daher gesondert zu prüfen.

Für Kraftfahrzeuge, die überwiegend der persönlichen Fortbewegung einer Person mit Behinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit) dienen, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine NoVA-Befreiung in Betracht kommen. Zusätzlich besteht für Kraftfahrzeuge, die überwiegend der persönlichen Fortbewegung einer Person mit Behinderung dienen, eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Weiterführende Links

  1. Können Generalimporteure oder andere Parteienvertreter die NoVA im Auftrag des Eigenimporteurs selbst berechnen und für diesen abführen?

Soweit die gesetzlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Selbstberechnung vorliegen, können entsprechend ermächtigte Parteienvertreter auch bei Drittlandimporten die NoVA berechnen, abführen und die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank veranlassen. Bei Anwendung der Sondertarifbestimmung für Kraftfahrzeuge aus der Ukraine müssen die zusätzlichen Voraussetzungen – insbesondere Erstzulassung vor dem 1. März 2022, durchgehende ukrainische Zulassung und Vertriebenenstatus – nachvollziehbar dokumentiert werden.

Weiterführende Links

Selbstberechnung der NoVA und USt durch Parteienvertreter (BMF) 
mit Liste der zur Selbstberechnung der Abgaben und zur Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank berechtigten Generalimporteure (Parteienvertreter)

  1. Wann fallen Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogene Versicherungssteuer an?

Bei einer ordnungsgemäßen österreichischen Zulassung eines gewöhnlichen Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung wird die motorbezogene Versicherungssteuer grundsätzlich gemeinsam mit der österreichischen Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist hingegen bei einer widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen relevant. Wird ein ukrainisches Kraftfahrzeug nach Ablauf der kraftfahrrechtlich zulässigen Frist weiterhin widerrechtlich im Inland verwendet, kann neben der einmaligen NoVA auch laufende Kraftfahrzeugsteuer entstehen.

Letzte Aktualisierung: 22.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
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