Wählen mit Wahlkarte – NÖ Gemeinderatswahlen 2025

Bei den  Gemeinderatswahlen am 26. Jänner 2025 kann die Stimme

  • persönlich im zuständigen Wahllokal oder
  • mittels einer Wahlkarte abgegeben werden.

Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert ist, vor der zuständigen Wahlbehörde zu wählen, hat Anspruch auf eine Wahlkarte. Diese muss – unbedingt mit Begründung – bei der Gemeinde beantragt werden. Gründe für die Beantragung einer Wahlkarte können etwa Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt (z.B. Urlaub) sein.

Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben ebenso Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

Neu

Wer die Wahlkarte persönlich abholt, kann damit unmittelbar nach deren Ausstellung in der Gemeinde per Briefwahl wählen.

Beantragung einer Wahlkarte

Die Beantragung einer Wahlkarte für die Gemeinderatswahl 2025 ist auf folgende Arten möglich:

  • schriftlich (online je nach Verfügbarkeit, abhängig von der jeweiligen Gemeinde oder per formlosen schriftlichem Antrag, E-Mail oder Fax)
    • bis Mittwoch, 22. Jänner 2025.
    • (nicht online) bis Freitag, 24. Jänner 2025, 12.00 Uhr, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist
  • mündlich (persönlich – nicht telefonisch!) bis Freitag, 24. Jänner 2025, 12.00 Uhr

Hinweis

Für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen keine Duplikate ausgestellt werden.

Wählen mit Wahlkarte

Mit einer Wahlkarte kann folgendermaßen bei den  Gemeinderatswahlen 2025 gewählt werden:

Briefwahl (VOR und AM Wahltag)

  • Verschlossene Wahlkarte übermitteln (z.B. per Post, persönlich oder mittels einer Botin/eines Boten):     
    • Stimmzettel ausfüllen und in Wahlkuvert legen
    • Wahlkuvert in die Wahlkarte legen
    • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
    • Wahlkarte verschließen
    • Wahlkarte in das voradressierte Überkuvert legen
    • Wahlkarte muss bis spätestens am Sonntag, 26. Jänner 2025, bis 6.30 Uhr bei der Gemeinde (Einwurf in vorhandenen Einlaufkasten zulässig) oder bis Wahlschluss im zuständigen Sprengel einlangen

Persönliche Stimmabgabe (AM Wahltag)

  • im Wahllokal innerhalb der eigenen Gemeinde:
    • Unbenützte Wahlkarte (eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben, nicht zugeklebt!) mit enthaltenem Wahlkuvert und Stimmzettel sowie Dokument zur Identitätsfeststellung (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis oder Postausweis) mitbringen
    • Die Wahlkarte wird der Wählerin/dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt.
  • vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) auf Antrag wegen Bettlägerigkeit

Weitere Informationen zu WahlgrundsätzenWahlkarteBriefwahl und Stimmabgabe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 4. November 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion